Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt informiert und berät die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Untersuchungen. Die Entscheidung über die Teilnahme an den betriebsärztlichen Untersuchungen liegt bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Weder die Untersuchungen noch die Vorsorgeuntersuchungen sind verpflichtend, sondern immer freiwillig.

Ziele der betriebsärztlichen Untersuchungen und der Vorsorge sind

Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen

die Förderung der Arbeitsfähigkeit

Unterstützung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt berät die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell und informiert sie über Schutzmaßnahmen. So können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorbeugend besser schützen, insbesondere bei Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs- oder Infektionsgefahr.

Präventive Maßnahmen im Rahmen eines strukturierten und nachhaltigen Arbeitsschutzes sind insgesamt sinnvoll, da sie zu verbesserten Betriebsabläufen und Kosteneinsparungen führen. Bessere Arbeitsbedingungen und die Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöhen die Motivation und Zufriedenheit aller.

Die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sowie der gesetzlich vorgeschriebenen und freiwilligen Vorsorge unterliegen selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht.

Strahlenschutzuntersuchung der Arbeitsmedizin

Sicherer Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen

Unsere arbeitsmedizinischen Strahlenschutzuntersuchungen gewährleisten den sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Beruflich strahlenexponierte Personen werden von ermächtigten Ärzten untersucht, um ihre gesundheitliche Eignung für die berufliche Tätigkeit festzustellen und die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Unsere Sachverständigen verfügen über die erforderliche Fachkunde und sind von den zuständigen Behörden ermächtigt. Wir beraten Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend über die gesundheitlichen Risiken ihrer Tätigkeit.

Profitieren Sie von unserer langjährigen arbeitsmedizinischen Erfahrung und unserem umfassenden Know-how. An bundesweit 66 Standorten bieten wir Ihnen eine effiziente Abwicklung und kurzfristige Terminvergabe, um Zeit und Kosten zu sparen.

Der Ablauf einer Strahlenschutzuntersuchung:

Ermittlung der zu untersuchenden Mitarbeiter durch Ihren Strahlenschutzbeauftragten.

Je nach Höhe der Strahlenexposition werden die strahlenexponierten Personen in die Kategorien A oder B eingeteilt.

Die Kategorie A erfordert eine jährliche ärztliche Untersuchung, die Kategorie B eine ärztliche Überwachung auf Anordnung der Behörde.

Die ärztliche Überwachung umfasst die Untersuchung, Beurteilung und ggf. besondere arbeitsmedizinische Vorsorge bei Überschreitung der Dosiswerte.

Die Untersuchung kann in einem unserer Zentren oder vor Ort in Ihrem Betrieb durchgeführt werden.

Unsere Experten beraten Sie kompetent und stellen ein ärztliches Zeugnis aus oder dokumentieren die Ergebnisse im Strahlenpass.

Videosprechstunde – Arbeitsmedizinische Betreuung

Telemedizinische Beratung und Gesundheitsvorsorge im digitalen Sprechzimmer - für Gesundheit und Sicherheit im Unternehmen ohne Mehrkosten

Der Workplace 4.0 mit mobilen und digitalen Arbeitsplätzen bietet viele Vorteile, aber auch neue Herausforderungen für Unternehmen und Beschäftigte. Wir unterstützen Sie dabei, Ihrer Fürsorgepflicht und den arbeitsmedizinischen Anforderungen (ASiG, ArbMedVV) gerecht zu werden.

Unsere erfahrenen Arbeitsmediziner stehen Ihnen und Ihren Mitarbeitern digital zur Verfügung, um in Online-Videosprechstunden kompetente arbeitsmedizinische Beratung anzubieten. Dies umfasst ausgewählte Vorsorgeuntersuchungen, Wunschvorsorge und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).

Die Videosprechstunde wird zu unseren regulären Tarifen abgerechnet, ohne dass für Sie zusätzliche Kosten entstehen.

Check-up-Untersuchung

Optimieren Sie Ihr betriebliches Gesundheitsmanagement mit unseren Check-up-Untersuchungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Unsere maßgeschneiderten Check-up-Untersuchungen fördern die Gesundheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und steigern die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens. Vom Gesundheitscheck bis zur Führungskräfteuntersuchung bieten wir Ihnen passgenaue Lösungen und wertvolle Tipps für ein gesünderes Leben.

Unser erfahrenes Expertennetzwerk garantiert Ihnen einen umfassenden Service aus einer Hand und zusätzliche Sicherheit durch wissenschaftlich fundierte Leistungen.

Erfahren Sie mehr über unsere betrieblichen Check-up-Untersuchungen und kontaktieren Sie unsere Expertinnen und Experten!

Steigern Sie mit unseren Check-up-Untersuchungen die Gesundheit und Produktivität Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Unsere Untersuchungen motivieren und sensibilisieren Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ein gesundheitsbewusstes Verhalten. Verbessern Sie das Image Ihres Unternehmens und stärken Sie die Mitarbeiterbindung. Wir berücksichtigen alle relevanten Lebensbereiche und bieten maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen.

Unser Ablauf:

Anamnese: Erfassung von Lebensstil, Ernährung, Bewegung, psychischen Faktoren und Vorerkrankungen.

Körperliche Untersuchung: Herz-Kreislauf-Check.

Blutuntersuchung: Bestimmung der Stoffwechselparameter.

Hör- und Sehtest: Überprüfung der Sinne.

Befundanalyse: Auswertung und Risikoberechnung.

Beratungsgespräch: Gesundheitstipps und Unterstützungsmöglichkeiten.

Unser kompetentes Team aus Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung zur Seite.

Nutzen Sie unsere Check-up-Untersuchungen als wichtigen Baustein für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Kontaktieren Sie uns jetzt!

Gesundheitsbericht

Systematische Bestandsaufnahme der Gesundheit in Ihrem Unternehmen

Unser Gesundheitsreport bietet Ihnen eine umfassende Analyse des Gesundheitszustandes Ihrer Belegschaft. Auf Basis von Gefährdungsbeurteilungen und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen identifizieren wir Belastungsschwerpunkte und Gesundheitsgefährdungen. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir maßgeschneiderte Ziele und Maßnahmen für Ihr Betriebliches Gesundheitsmanagement.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unseren Expertinnen und Experten und sichern Sie die Gesundheit in Ihrem Unternehmen!

Links

Arbeitsmedizinische Links

Datenbanken

GESTIS Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Fachzeitschriften: Arbeitsmedizin, Umweltmedizin und Sozialmedizin

Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin ASU erscheint im monatlichen Intervall

Occupational and Environmental Medicine Zeitschrift OEM erscheint im monatlichen Intervall

Umweltmedizin Internetseite der Zeitschrift Umweltmedizin

Organisationen

Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM)

Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte - Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Robert Koch Institut Berlin (Impfempfehlungen)

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Krebsregister Saarland

International Agency for Research on Cancer (CIRC)

Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.V. (ASER)

Unfallversicherungsträger

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Unfallkasse Saarland

Ministerien und Gesetze

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Arbeitssicherheitsgesetz

Arbeitsschutzgesetz

G-
Grundsatz
zu Grunde liegender GefährdungsfaktorUntersuchungs-
inhalt
medizinisch-
technisch
BeratungNachuntersuchs-Intervall (NU)
ab 3. NU gemäß AMR 1.2 von 5/16
G 1.1Silikogener Staubärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 1.2Asbestfaserhaltiger Staubärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 1.3künstliche mineralischer Staub der Kat 1 oder 2ärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 1.4allgemeiner Staubärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 2Blei oder seine verbindungenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, Biomonitoringzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 3Bleialkyleärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahmezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 4Gefahrstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufenärztl. Gespräch und UntersuchungUrinuntersuchung, ggf. Biomonitoringzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 5Glykoldinitrat oder Glycerinnitratärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, Schellong-Test, Belastungs-EKG, Langzeitblutdruckmessungzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 6Schwefelkohlenstoffärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, Belastungs-EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 7Kohlenmonoxidärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, Lungenfunktion, Belastungs-EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 8Benzolärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoringzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 9Quecksilber oder seine verbindungenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, Urinuntersuchungzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 10Methanolärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, Sehtestzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 11Schwefelwasserstoffärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 12Phosphor (weiß)ärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahmezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 13Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)ärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 14Trichlorethen (Trichlorethylen)ärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 15Chrom-VI-Verbindungenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, Lungenfunktion, Röntgen Lunge und Nasennebenhöhlenzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 16Arsen oder seine Verbindungenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahmezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 17Tetrachlorethenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 181,1,2,2-Tetrachlorethan oder Perchlorethanärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 19Dimethylformamidärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring,zu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 20Lärmärztl. Gespräch und UntersuchungHörtestzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 21Kälteärztl. Gespräch und UntersuchungUrinuntersuchungzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 22Säureschäden der Zähneärztl. Gespräch und Untersuchung zu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 23obstruktive Atemwegserkrankungenärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, ggf. Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 24Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)ärztl. Gespräch und Untersuchung zu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 25Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeitenärztl. Gespräch und Untersuchungggf. Blutentnahme, Hörtest, Sehtest, ggf. Perimetriezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 26Atemschutzgeräteärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, Lungenfunktion, ggf. Röntgen Lunge, ggf.EKG oder Belastungs-EKG, Hörtest, Sehtestzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 27Isocyanateärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, Lungenfunktion, Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 28Monochlormethan (Chlormehan, Methylchlorid)ärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, EKGzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 29Xylol / Toluolärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, Biomonitoringzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 30Hitzeärztl. Gespräch und UntersuchungBelastungs-EKG, ggf. Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 31Überdruckärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, ggf. Röntgen Lunge, Belastungs-EKG, Hörtest, Sehtestzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 32Cadmium und seine Verbindungenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, Lungenfunktion, ggf. Röntgen Lungezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 33aromatische Nitro- und Aminoverbindungenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahmezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 34Fluor und seine anorganische Verbindungenärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, ggf. Röntgenzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 35Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahmeImpf- und Reiseberatung3 Jahre
G 36Vinylchloridärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, Ultraschall Oberbauchzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 37Bildschirmarbeitärztl. Gespräch und UntersuchungSehtestErgonomie am Bildschirmarbeitsplatz3 Jahre
G 38Nickelstäubeärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, Lungenfunktion, Röntgen Lunge und Nasennebenhöhlenzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 39Schweißraucheärztl. Gespräch und UntersuchungLungenfunktion, Röntgen Lunge, ggf. Biomonitoringzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 40Krebs erzeugende und Erbgut verändernde Gefahrstoffeärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Röntgen Lunge, ggf. Ultraschall Oberbauchzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 41Absturzgefahrenärztl. Gespräch und UntersuchungEKG oder Belastungs-EKG, Hörtest, Sehtest, Perimetriezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 42Infektionsgefahrenärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahmezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien, Impfberatung3 Jahre
G 43Biotechnologieärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahmezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 44Hartholzstäubeärztl. Gespräch und UntersuchungNasenendoskopiezu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 45Styrolärztl. Gespräch und UntersuchungBlutentnahme, ggf. Biomonitoring, Lungenfunktionzu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien3 Jahre
G 46Belastungen des Muskel- und Skelettapparates einschl Vibrationenärztl. Gespräch und Untersuchung- entfällt -zu Gefahrenaspekt u. Vermeidungsstrategien, Arbeitsergonomie3 Jahre

FAQ (Frequently Asked Questions)

G 1.1 (G1.1) – Mineralischer Staub (Silikogenhaltiger Staub)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.1 (G1.1) ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit silikogenem (quarzhaltigem) Staub. Bei Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die G 1.1 in der Regel als Pflichtuntersuchung durchzuführen, bei nur geringer Exposition anzubieten.

Typische Tätigkeiten:

Arbeiten im Bergbau

Steinbrucharbeiten

Steinmetzarbeiten

Abbruch- und Entsorgungsarbeiten

 

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)

Spirometrie

Röntgenaufnahme der Lunge (digital) – Aufnahmen nicht älter als ein ½ Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als 1 Jahr

 

 

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

 

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 1.1 Silikogener Staub (DGUV)(PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 1.2 (G1.2) – Mineralischer Staub (Asbesthaltiger Staub)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.2 (G1.2) ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit asbesthaltigem Staub. Es handelt sich aufgrund der bekannt erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch Asbestfasern um eine Pflichtuntersuchung. Aufgrund der bekannt langen Latenzzeit bis zum möglichen Auftreten gesundheitlicher Probleme werden unabhängig von Zeitpunkt, Dauer und Menge der (möglichen) Exposition seitens der zuständigen Unfallversicherungsträger lebenslang (!) nachgehende Untersuchungen nach G 1.2 anbegoten.

 

Typische Tätigkeiten:

 

Abbruch- und Entsorgungsarbeiten

frühere Tätigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen in den Bereichen Brandschutz, Isolieren und Dämmen, Dachdeckerarbeiten, Innanausbau, Automechnik (Brems- und Kupplungsscheiben), Herstellen und/oder Bearbeiten von Dichtungen

 

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)

Spirometrie

Röntgenaufnahme der Lunge (digital) – Aufnahmen nicht älter als ein ½ Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als 1 Jahr

 

 

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie (extern)

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 1.2 Asbesthaltiger Staub (DGUV)(PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 1.3 (G1.3) – Mineralischer Staub (Künstlicher mineralischer Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z.B. Aluminiumsilikatwolle)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.3 (G1.3) ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit künstlichem mineralischem Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z.B. Aluminiumsilikatwolle. Abhängig von der Menge und Dauer der Exposition handelt sich um eine Pflichtuntersuchung oder um eine Angebotsuntersuchung.

 

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)

Spirometrie

Röntgenaufnahme der Lunge (digital) – Aufnahmen nicht älter als ein ½ Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als 1 Jahr

 

 

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

 

Links:

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.3 Mineralischer Staub (Keramikfaserhaltiger Staub) (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 1.4 (G1.4) – Staubbelastung (allgemein)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.4 (G1.4) ist bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit Stäuben allgemeiner Herkunft anzubieten.

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)

Spirometrie

ggf. Röntgenaufnahme der Lunge (digital)

 

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie (extern)

Nachuntersuchung: alle 36 Monate

 

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 1.4 Staubbelastung (allgemein) (DGUV) (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 2 (G2) – Blei oder seine Verbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Blei (G2) oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (EG-Grenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG), Expositionsbegrenzungswert nach TRGS 505 0,1 mg/m3) nicht eingehalten wird (Pflichtuntersuchung). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) besteht.

 

Die Aufnahme erfolgt vorwiegend über die Atemwege in Staub- oder Rauchform sowie durch den Magen-Darm-Trakt.

 

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903 beträgt für den Parameter Blei im Vollblut 400 μg/l für Männer und 300 μg/l für Frauen < 45 J..

 

(1) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

 

Verhütten von Bleierzen und Bleikonzentraten (Primär-Bleihütten)

Recycling von bleihaltigen Abfällen und Sekundärrohstoffen (Sekundär-Bleihütten)

Aufarbeiten und Einschmelzen von bleihaltigen Altmaterialien

Verladen und Abfahren bleihaltiger Krätze, Asche oder anderer staubender Materialien sowie Entleeren der Behälter

Raffinieren von Blei

Herstellen und Verarbeiten von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleiglasuren, Bleipulver und staubenden Bleiverbindungen

Homogenverbleien

Anrichten und Einlegen von Bleiglasgemengen

Auftragen von bleihaltigen Anstrichstoffen (Restaurierung) oder anderen bleihaltigen Produkten im Spritzverfahren

Verwenden von pulverförmigen Bleiverbindungen bei der Herstellung von Farben (Restaurierung), Akkumulatoren und Gegenständen aus Kunststoff

Entfernung bleihaltiger Beschichtungen z. B. durch Abbrennen oder mittels abrasiver Verfahren (z. B. Bürsten, Schleifen, Strahlen) oder Abbeizen

Schweißen oder Brennschneiden von bleihaltigen oder mit Bleifarben bedeckten Metallteilen, insbesondere bei Abbrucharbeiten

Bearbeiten von Blei, Bleilegierungen oder bleihaltigen Deckschichten durch mechanische Verfahren (Schleifen, Polieren, Zerspanen) oder thermische Verfahren

Bleipatentieranlagen und deren Wickelwerke

Schmelzen bleihaltiger Materialien

Beräumen und Recyclen bleihaltiger Beschichtungsrückstände und Strahlgut

Instandsetzungs-, Reinigungs- und Revisionsarbeiten in den bleierzeugenden und bleiverarbeitenden Bereichen

Erzeugung und Bearbeitung von bleihaltigen Automatenstählen oder Lagerwerkstoffen

Herstellen, Transportieren und Einbauen von Ladungsträgern in der Akkumulatorenindustrie

Löten bleihaltiger Materialien

Verwenden von pulverförmigen Bleiverbindungen im keramischen Siebdruck

Dacheindeckungen mit bleihaltigen Werkstoffen

Glasmalarbeiten, Bleiverglasungen (insbesondere bei Restaurierung historischer Bleiverglasungen)

Verwenden von bleihaltigen Explosivstoffen (Munition und Spezialsprengmaterial) und Reinigen von Plätzen (u. a. Schießstände), auf denen diese Materialien angewandt wurden.

(2) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition:

 

Zerlegung von bleihaltigen Altgeräten (z. B. Elektro- und Elektronikgeräte)*

Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppenoder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten)*

Auftragen von bleihaltigen Dekorfarben auf Emaille, Glas und Keramik in Form von Pasten oder von erstarrten Thermoplasten*

Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten und von bleihaltigen Dekorfarben als Siebdruckpasten oder Thermoplaste*

Auftragen von Glasuren für lebensmittelechte Behälter*

Transportieren, Lagern und Stapeln von Blei in Barren, Blechen, Stangen oder ähnliche Formen.*

* Sobald eine orale Aufnahme oder eine nicht inhalative Aufnahme wahrscheinlich ist, ist die Tätigkeit als Tätigkeit mit erhöhter Exposition einzustufen. Maßgebend ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

 

(3) Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition:

 

Lagerung und Transport in dicht geschlossenen Gebinden

Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten

Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme).

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den oben genannten Abschnitten (1) bis (3) genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bis nachgewiesen ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert oder der biologische Grenzwert eingehalten wird. Bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.

Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten (2) und (3) genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung (z.B. bei Unterschreitung des Expositionsgrenzwertes mittels Biomonitoring) begründet werden.

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

ggf. Blei im Vollblut (Biomonitoring)

 

Untersuchungsfristen: in der Regel alle 12 Monate, ggf. auch länger (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

 

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 2 “Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)” (DGUV)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 8 (G8) – Benzol

Die arbeitsmedizinische Vorsorge(untersuchung) G 8 (G8) Benzol ist arbeitgeberseitig denjenigen Beschäftigten anzubieten, welche gelegentlichen beruflichen Umgang mit Benzol oder Benzolgemischen, z.B. Vergaserkraftstoffen haben.

 

Im Abschnitt 4.1 der BGI/GUV-I 504-8 sind beispielhaft Arbeitsverfahren bzw. –bereiche mit höherer Exposition (regelmäßige Tätigkeit) aufgeführt, bei denen in der Regel die G 8 Benzol eine Pflichtuntersuchung darstellt:

 

Füllen und Entleeren mit Lösen von Schlauch- und Rohrverbindungen oder Ziehen

von Tauchrohren sowie Abfüllen von Fässern beim Herstellen, Gewinnen, Weiterverarbeitenund beim Transport von Benzol oder benzolhaltigen Produkten

Umfüllen/Abfüllen von Kraftstoff für Ottomotoren

Filter- und Katalysatorwechsel sowie Probenahme beim Herstellen, Gewinnen,Weiterverarbeiten und beim Transport von Benzol und benzolhaltigen Nebenprodukten

Reinigen von/in Tanks bzw. Behältern, Tankstellensanierung

Reinigungs-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten in Produktions-, Abfüll- und Weiterverarbeitungsanlagen

Arbeiten in kontaminierten Bereichen (z.B. Sondermüll)

alle Tätigkeiten, bei denen Hautkontakt gegeben ist

Typische berufliche Tätigkeiten mit o.g. Gefährdungen sind:

 

Kraftfahrzeugherstellung und-reparatur

Motorenprüfung

Reinigung von Zapfsäulen bzw. Tanks (Tankstellenbau und-wartung)

Kraftstoffbelieferung und –befüllung

Tätigkeiten in Raffinerien und bestimmten chemischen Betrieben

Die Aufnahme erfolgt vorwiegend durch die Atemwege. Bei intensiver, großflächiger Benetzung der Haut ist auch mit einer perkutanen Aufnahme zu rechnen.

 

Akut hat Benzol eine narkotische Wirkung und reizt die Augen, die Schleimhäute und die Haut. Chronisch schädigt Benzol das blutbildende System (Blutkrebs) und die Lunge und kann erbgutverändernde Wirkung hervorrufen.

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

ggf. Lungenfunktion

ggf. Biomonitoring (Benzol im Blut, S-Phenylmerkaptursäure und trans,trans-Muconsäure im Urin)

 

 

Untersuchungsfristen: 6-12 Monate, ggf. auch länger (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30-60 Minuten

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 20 Lärm (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung G 8 Benzol (DGUV)

Handlungsanleitung G 8 Benzolhomologe (DGUV)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 20 (G20) – Lärm

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 20 (G20) (Lärm I) ist vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen!), wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten entsteht. Die Auslöseschwelle für eine mögliche Lärmschädigung liegt bei 85dB und kann schon bei einer halbstündigen Tätigkeit im Lärmbereich eintreten. Aber auch kurzzeitige Lärmspitzen können das ungeschützte Gehör dauerhaft schädigen. Als erste Maßnahme muss mit technischen Mitteln Lärm vermieden oder zumindest bis unter 85dB reduziert werden, z.B. Kapselung von Maschinen, Nutzung spezieller Werkzeuge, Düsen etc.. Kann dies nicht genügend erreicht werden, muss seitens des Arbeitgebers geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt und vom Arbeitnehmer im Lärmbereich getragen werden. Lärmbereiche sind zu kennzeichnen (Wikipedia: Gehörschutz). Außerdem muss der Arbeitnehmer vor Aufnahme und während der Tätigkeit regelmäßig, i.A. alle 36 Monate eine Gehörvorsorge nach G 20 (Lärm I) durchlaufen. Dabei weist eine sog. 5 kHz-Senke, also ein deutlicher Hörverlust im Bereich 4-6 kHz (Sprachbereich!) auf beiden Ohren auf eine durch Lärm verursachte Gehörschädigung hin. Im Fall eines gravierenden Hörverlustes ist eine ergänzende Untersuchung nach G 20.2 (Lärm II) bzw. G 20.3 (Lärm III) und ggf. eine Berufskrankheiten-Anzeige (PDF) zu veranlassen.

 

Durchführung der Untersuchung:

 

Befragung zum und Beurteilung des Gehörschutzes

Hörtest in mind. 4 Frequenzen in Luftleitung

ggf. zus. Inspektion von Trommelfell und Gehörgang (z.B. Trommelfellschädigung, Entzündung, Cerumenpfropf etc.)

Beratung zum Gehörschutz

 

 

Dauer: 15 Minuten

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachuntersuchung i.A. alle 36 Monate

 

 

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden.

Bei auffälligem pathologischem Untersuchungsergebnis ist eine erweiterte Untersuchung nach G 20.2 Lärm II (zus. Hörtest in Knochenleitung, ggf. mit Vertäubung, Stimmgabeltest etc.) sowie ggf. G 20.3 Lärm III (HNO-Facharzt auf Kosten des Betriebes!) zu veranlassen. Bei wiederholtem besonders schlechtem Testergebnis ist eine sog. Berufskrankheiten-Anzeige (PDF) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durchzuführen.

 

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 20 Lärm (DGUV) (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Lärm (RCI) (PDF)

Software zur Auswahl von Gehörschutz

LärmVibrationsArbSchV (PDF)

Leitfaden für GB Lärm (PDF)

LÄRM I Siebtest (PDF)

LÄRM II Ergänzungsuntersuchung (PDF)

Arbeitsmedizinische Gehörvorsorge nach G 20 „Lärm“ (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 21 (G21) – Arbeiten in Kälte

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Kältearbeitsplätzen angeboten werden (G21) (Angebotsuntersuchung). Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in besonders kalter Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit der Gefahr für Erfrierungen verbunden sind. Bei Tätigkeiten unter -25°C ist die Untersuchung Pflicht (Pflichtuntersuchung).

 

Kälte kann insbesondere dazu führen, dass bestehende Erkrankungen nicht ausheilen bzw. dass Erfrierungen oder auch Beschwerden wie Luftnot oder Brustenge entstehen.

 

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Körperliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Hautstatus)

Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)

EKG, ggf. Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)

Lungenfunktion

 

 

Dauer: 30-60 Minuten (mit Ergometrie)

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachuntersuchungen abhängig vom Temperaturbereich nach 6-12 Monaten (i.A. 1x jährlich bei Tätigkeiten < -25°C)

 

 

Links:

Gefährdung durch Kältearbeit (GFB-Portal)

Kältearbeiten (SIFA-Tipp)

Auswahlkriterien für Kältearbeit (DGUV)

Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen (BAuA)

Kommissionierarbeiten in Kühlhäusern (ECN)

Kältearbeitsplätze (DGUV)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 23 (G23) – Obstruktive Atemwegserkrankungen

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Erkrankungen der Atemwege (z.B. Asthma bronchiale) möglichst zu verhindern, frühzeitig zu erkennen oder bei Vorschäden der Atemwege Verschlimmerungen zu verhüten, die durch allergisierende, irritierende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz hervorgerufen oder verschlimmert werden können. Bei Mitarbeitern, die atemwegsreizenden oder -sensibilisierenden Arbeitsstoffen in erhöhtem Maße ausgesetzt sind, können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Grundsatz G 23 (G23) angezeigt sein. Die Feststellung einer erhöhten Gefährdung stützt sich dabei nicht allein auf die Einhaltung vorhandener Luftgrenzwerte, da diese in der Regel die gesundheitsgefährdenden sensibilisierenden Wirkungen nicht berücksichtigen, sondern hierbei sind in besonderem Maße individuelle Dispositionen der Mitarbeiter (Hyperreagibilität, Allergie) zu berücksichtigen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 ist i.A. eine sog. Angebotsuntersuchung, wird jedoch im Krankheitsfall zu einer Pflichtuntersuchung (ähnlich dem Grundsatz G 24 – Hautbelastende Tätigkeiten). Bei wiederholtem schlechtem Untersuchungsergebnis sowie entsprechendem klinischen Befund ist eine sog. Berufskrankheiten-Anzeige (Meldebogen Unternehmer, Meldebogen Arzt) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu veranlassen.

Hauptauslöser sind Tätigkeiten mit:

Unausgehärteten Epoxidharze (Dicarbonsäureanhydride)

Unausgehärteten Kunstharze (Ethylendiamin)

Beryllium (Flug- und Raumfahrtindustrie, Leuchtstoffröhrenherstellung, Werkzeugindustrie)

Cobalt (Glas-, Keramik-, Emaille-, Metallindustrie, Hartmetallherstellung)

Nickel (Galvanik, Schweißräuche)

Platin und Platinverbindungen (Katalysatorherstellung)

Chromatieren, Phosphatieren, Eloxieren, Beizen, Verzinken, Vernickeln, Vermessingen

Entfetten und Anti-Korrosionsschutz

Abbeizen und Ablaugen

Isocyanate (z.B. Klebstoffe)

Klebstoffen, Vorstrichen, Grundierungen

Anstreichen und Beschichten (Farben, Lacke etc.)

Holzschutzmitteln

Persulfaten (Blondiermittel)

Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

Duftstoffen

Pflanzlichen Stoffe, z.B. Getreide- und Futtermittel, Hölzer, Mehl, Naturgummilatex, Zier- und Nutzpflanzen, Kräuter

Tierischen Stoffe, z.B. Haare, Borsten, Federn, Horn, Kot, Urin, Milben (Vorrats-, Hausstaub-, Spinnmilben), Schimmelpilze wie Aspergillus spp., Penicillium spp., Cladosporium spp., Alternaria spp.

Bei Tätigkeiten mit besonderen Stäuben werden folgende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angewandt:

Silikogener (quarzhaltiger) Staub nach G 1.1

Asbestfaserhaltiger Staub nach G 1.2

Künstlicher mineralischer Faserstaub nach G 1.3

Staub (unspezifisch) nach G 1.4

Buchen- und Eichenholzstaub nach G 44

Durchführung der Untersuchung:

Anamnese und Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Inspektion der oberen Luftwege und Auskultation der Lunge)

Spirometrie (Lungenfunktionstest) inkl. Flußvolumenkurve, nach Möglichkeit vor und nach Exposition

ggf. arterielle Pulsoximetrie

ggf. Histamin-Provokationstest

ggf. Rö-Thorax

ggf. spezielle Allergie-Testung

Durchführung der Untersuchung:

Anamnese und Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Inspektion der oberen Luftwege und Auskultation der Lunge)

Spirometrie (Lungenfunktionstest) inkl. Flußvolumenkurve, nach Möglichkeit vor und nach Exposition

ggf. arterielle Pulsoximetrie

ggf. Histamin-Provokationstest

ggf. Rö-Thorax

ggf. spezielle Allergie-Testung

Dauer: 30 Minuten

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, 1. Nachuntersuchung nach 12 Monaten, weitere Nachuntersuchungen nach 12-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Atemreizende (irritative und toxische) Stoffe (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Atemwegssensibilisiernde Stoffe (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Platinverbindungen (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 23 – Unausgehärtete Epoxidharze (DGUV) (PDF)

Tätigkeiten mit Epoxidharzen (GUV-Regel) (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 25 (G25) – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 (G25) Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen. Im eigentlichen Vorsorgesinn können durch die Untersuchung Personenschäden des Mitarbeiters selbst (Eigenschädigung) oder seiner Kollegen (Fremdschädigung) und v.a. auch Sachschäden vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. Daher war diese aus unserer Sicht äußert wichtige Untersuchung bis vor Kurzem auch noch eine sog. Pflichtuntersuchung, musste also vom Arbeitgeber veranlasst und vom Mitarbeiter „geduldet“ werden. Entgegen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Empfehlung wurde die G 25 jedoch von gesetzlicher Seite auf eine sog. Angebotsuntersuchung reduziert, sodass jetzt die vom Arbeitgeber nach wie vor anzubietende Untersuchung vom betroffenen Mitarbeiter nicht mehr wahrgenommen bzw. auch abgelehnt werden kann. Andererseits obliegt dem Arbeitgeber jedoch die gesetzliche Pflicht und Haftungsverantwortung, nur geeignete Personen für solche Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben einzusetzen.Daher empfehlen wir, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 in einer Betriebsvereinbarung als sog. Eignungsuntersuchung für entsprechende Tätigkeiten verpflichtend vorzuschreiben. In diesem Fall muss die G 25 vom Mitarbeiter wahrgenommen werden und der Arbeitgeber erhält wie schon bisher eine qualitative Aussage zur Eignung (geeignet/geeignet unter besonderen Voraussetzungen/nicht geeignet). Die gesundheitliche Eignung ist neben der fachlichen Eignung sowie der regelmäßigen Unterweisung Grundvoraussetzung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Betrieb.

Durchführung der Untersuchung:

Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)

Untersuchung (im Hinblick auf die Tätigkeit, v.a. Herz-Kreislaufsystem, Neuro-Status, Stoffwechsel)

Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbsinn, Nähe)

Anm.: Perimetrie (Gesichtsfeld) bei jeder Erstuntersuchung und ab dem vollendeten 40. Lj. mindestens bei jeder zweiten Untersuchung

ggf. Noctumetrie (Dämmerungssehen)

Hörtest

Urin (fakultativ)

ggf. zus. EKG, Ergometrie, Labor etc.

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden. Die Untersuchung stellt auch die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung nach der FeV dar. Allerdings beruht die ärztliche Untersuchung nach der FeV auf anderen rechtlichen Regeln und geht bezüglich der Untersuchungsinhalte deutlich über die G 25 FS-Tätigkeit hinaus (z.B. Blutuntersuchung, EKG und/oder Ergometrie, neuro-psychometrische Untersuchung (Leistungstest), Sehtest mit Perimetrie und Noctumetrie).

Dauer: 30 Minuten

Untersuchungsfrist: 36 Monate, ggf. auch früher nach ärztlichem Ermessen

Links:

Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25 (DGUV) (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 25 (DGUV) (PDF)

Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten und arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25 (DGUV) (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 26 (G26) – Atemschutzgeräte

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G26) sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).

Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden.

Die zum Einsatz kommenden Atemschutzgeräte sind in verschiedene Gruppen eingeteilt:

Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar

Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar

Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden auch die speziellen Umgebungsbedingungen der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt. Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken:

Tragen von Gas- und Kombinationsfiltergeräten beim Auftreten giftiger Gase, Dämpfe und Stäube

Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3 und partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung beim Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben

Tragen von Frischluft-Saugschlauchgeräten in der Ortsentwässerung und beim Befahren von Räumen auf Binnenschiffen

Tragen von Regenerationsgeräten unter 5 kg bei Kanalarbeiten

Tragen von Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) mit und ohne Schutzanzügen bei Feuerwehren

Tragen von Regenerationsgeräten über 5 kg bei Grubenwehren des Bergbaus und bei Feuerwehren

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken:

Befahren von Behältern mit Druckluft-Schlauchgeräten oder Frischluft-Druckschlauchgeräten

Tragen von Partikelfiltergeräten der Klassen P 1 und P 2 bei Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben

Tragen von partikelfiltrierenden Halbmasken FF1 und FFP2 sowie FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken:

Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.

Die G 26-Untersuchung ist bei den Feuerwehren auch weitläufig als Tauglichkeitsuntersuchung (Eignungsuntersuchung) für Atemschutzgeräte bekannt. Lesen Sie hierzu die aktuellen DGUV-Information zu Eignungsuntersuchungen bei Feuerwehren.

Untersuchungsumfang G 26.1 (Gruppe 1):

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)

Lungenfunktion

ggf. Laborwerte (Blut, Urin)

ggf. Röntgen Lunge (digital) nach ärztlichem Ermessen (extern)

Untersuchungsumfang G 26.2 (Gruppe 2):

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)

Lungenfunktion

Ruhe-EKG, ggf. Ergometrie

Sehtest

Hörtest

Laborwerte (Blut, Urin)

ggf. Röntgen Lunge (digital) in Kooperation mit FÄ für Radiologie – nur bei Erstuntersuchung obligatorisch, sonst nach ärztlichem Ermessen (extern)

Untersuchungsumfang G 26.3 (Gruppe 3):

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)

Lungenfunktion

Ruhe-EKG und Ergometrie

Sehtest

Hörtest

Laborwerte (Blut, Urin)

ggf. Röntgen Lunge (digital) in Kooperation mit FÄ für Radiologie – nur bei Erstuntersuchung obligatorisch, sonst nach ärztlichem Ermessen (extern)

sowie jeweils bei Beendigung der Tätigkeit

Vorzeitige Nachuntersuchung:

Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte

Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)

Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Dauer: 30-90 Minuten plus ggf. Röntgen-Thorax (digital) bei FÄ für Radiologie (extern)

G 26 Eignungskriterien für Feuerwehrtauglichkeit

G 26-Tauglichkeit (Feuerwehr)     Ergometerleistung (PWC)

Mann < 40 Jahre              PWC 170 = 3,0

Mann > 40 Jahre              PWC 150 = 2,1

Frau < 40 Jahre  PWC 170 = 2,5

Frau > 40 Jahre  PWC 150 = 1,8

Untersuchungsfristen:

Erstuntersuchung:  Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 – 3

Nachuntersuchungen:

Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 36 Monaten

Personen über 50 Jahre: Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 24 Monaten, Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 12 Monaten            → ab dem 50igsten Lebensjahr ist die G 26-Untersuchung jährlich durchzuführen! 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 26 Atemschutzgeräte (DGUV)(PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Die G 26 (Dr. med. Anette Argo) (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 27 (G27) – Isocyanate

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Isocyanaten (isocyanathaltigen Stoffe oder Stoffmischungen, Poyurethanen (PUR) et al.) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht (sicher) eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen) oder auf Wunsch durchzuführen (Wunschuntersuchungen), wenn bei der Tätigkeit eine Kontaktmöglichkeit mit Isocyanaten oder isocyanathaltigen Gemischen besteht (G27).

 

Bei folgenden Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten muss mit einer höheren Exposition gerechnet werden:

Herstellung von Isocyanaten, ihren Prepolymeren, insbesondere von Polyurethanen (PUR, PU) und deren Verarbeitung

Herstellung von PUR-Schäumen (Integralschäume, Hartblockschäume, Dämmplattensysteme, Weichschaumsysteme)

Herstellung und Verarbeitung von isocyanathaltigen Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Fugendichtmassen, Haftvermittlern, Bindern und ähnlichen Produkten

Herstellung von thermischen Isolierungen mit PUR-Systemen z.B. in der Bau-, Elektro- und Automobilindustrie

Herstellen von technischen Kunststoffen (Formenbau)

Arbeitsverfahren bzw. Tätigkeiten mit Staub- und oder Dampfentwicklung (z.B. beim Abwiegen oder manuellen Umfüllen von Isocyanaten)

Ausschäumen mit Montageschäumen, wenn dies wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist

In Gießereien bei der Verwendung von isocyanathaltigen Bindersystemen (Cold-Box-Kerne)

Arbeitsabläufe, bei denen es zur Thermolyse von polyurethanhaltigem Material (z.B. Isolierungen, Beschichtungen) kommen kann (z.B. Schweißen, Löten)

Auftragen von Beschichtungen durch Spritzen, Beschichten von Sportplätzen, Beschichten in Behältern

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Luftwege, Hand- und Hautstatus)

Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

Spirometrie

ggf. Ergometrie

ggf. Röntgen-Thorax

ggf. Plethysmographie

ggf. Histamin-Provokationstest

nach Exposition zusätzlich erforderlich: Isocyanat-IgE, -IgG

Links:

Handlungsanleitung arbeitsmedizinische Vorsorge G 27 (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 29 (G29) – Benzolhomologe (Toluol, Xylol)

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylolen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Tätigkeit mit Toluol bzw. Xylolen oder Gemischen, die Toluole und/oder Xylole enthalten, besteht (G29).

Typische Beschäftigungen sind Tätigkeiten mit Kontakt zu Lösungs-, Verdünnungs- oder Reinigungsmitteln auf Benzolbasis.

 

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Luftwege, Neuro-Status)

Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

ggf. Spirometrie

ggf. CDT

ggf. Biomonitoring

 

 

Untersuchungsfrist: 12-24 Monate sowie nach ärztlichem Ermessen

Dauer: 30 Minuten

 

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole) (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 30 (G30) – Hitzearbeiten

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind. Damit stellt die Untersuchung G 30 (G30) Hitzearbeiten in den überwiegenden Fällen eine Pflichtuntersuchung dar, mit welcher der Arbeitnehmer seine Eignung für die Tätigkeit nachweisen muss.

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Körperliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)

Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)

EKG und Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)

Lungenfunktion

ggf. zus. Röntgen-Lunge (digital)

 

 

Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, bis 50 Jahre alle 60 Monate, ab 50. Lj. alle 24 Monate

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 30 Hitzearbeiten (DGUV) (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 33 (G33) – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber aromatischen Nitro- oder Aminoverbindung besteht.

 

Für viele aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Einige aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen sind als krebserzeugend eingestuft.

 

Daher ist Biomonitoring, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

 

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege und durch die Haut (häufige Ursache von Vergiftungen sind Kontaminationen der Haut und der Kleidung).

 

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

 

Herstellen und Verarbeiten von Farbstoffen, Explosivstoffen, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel aus aromatischen Nitroverbindungen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Nitroverbindungen enthalten

Herstellen und Verarbeiten von synthetischen Farbstoffen (Leder-, Papier- und Pelzindustrie, Haarfärbemittel), Insektiziden, Arzneimitteln, Entwicklern in der Fotoindustrie aus aromatischen Aminen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Amine enthalten

Herstellen und Verwenden von Reaktionsbeschleunigern und Oxidationshemmern aus aromatischen Aminen z. B. in der Gummiindustrie

Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen, sofern keine Vorreinigung und Kontaminierungskontrolle erfolg

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Kreatinin, Urin)

ggf. CDT

ggf. Biomonitoring

 

Untersuchungsfristen: 6-12 Monate, ggf. auch 24 Monate nach Ermessen des Arztes

Dauer: 30 Minuten

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen (DGUV) (PDF)

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 33 (G33)Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 35 (G35) – Arbeitsaufenthalt im Ausland

Arbeitsaufenthalte im Ausland können besondere Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Neben tropentypischen Infektionen wie Malaria und Denguefieber sorgen oft auch die schlechteren hygienischen Bedingungen, extreme Klimaverhältnisse und ein erhöhtes Unfallrisiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen.

 

Der Gesetzgeber schreibt deshalb bei Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen sowie sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor (Pflichtuntersuchung). Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchung ist durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 (G35) geregelt.

 

In erweiterem Sinn ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 35 jedoch auch für sonstige berufliche Tätigkeiten im Ausland sinnvoll und sollte daher generell den betreffenden Mitarbeitern angeboten werden (Angebotsuntersuchung)

 

Untersuchungsumfang:

 

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

ausführliche reisemedizinische Beratung mit Impfberatung

Laborwerte (mindestens BSG und/oder CRP, kl. BB, SGPT, GGT, LDL-Cholesterin, Gesamt-Cholesterin, BZ, Kreatinin, Urin)

Stuhluntersuchung auf Amöben, Lamblien, Wurmeier (Protozoen) – nur bei Nachuntersuchung!

ggf. Ruhe-EKG

ggf. weitere spezielle Untersuchungen, z.B. Antikörpertiter, Spezial-Labor, Sonographie, Endoskopie etc.

Anm.: Bei kürzeren Auslandsaufenthalten, v.a. auch in klimatisch gemäßigten Zonen und ordentlichen hygienischen Verhältnissen genügt meist auch eine alleinige medizinische Beratung.

Vor der Blutabnahme dürfen Sie ein kleines Frühstück einnehmen und brauchen nicht nüchtern bei uns erscheinen. Bitte bringen Sie ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) und Ihren Impfpass zur Untersuchung mit.

 

Impfungen:

 

Die erforderlichen bzw. empfohlenen Impfungen können i.A. sofort durchgeführt werden.

Untersuchungsfristen:

 

Die Fristen bei der G 35-Untersuchung sind von der Dauer und der Art des Auslandsaufenthalts abhängig.

Bei Auslandstätigkeiten von mehr als drei Monaten pro Jahr oder bei kürzeren Aufenthalten unter besonderen Bedingungen, wie z.B. schlechte medizinische Versorgung vor Ort oder häufiger Wechsel des Einsatzortes: Ärztliche Beratung und Untersuchung vor (Erstuntersuchung) und nach Auslandsaufenthalt (Nachuntersuchung), spätestens 8 Wochen nach Rückkehr

Bei kürzerer Aufenthaltsdauer ist eine einmalige vorherige medizinische Beratung vorgeschrieben. Bei besonderen Bedingungen oder Gefährdungen, z.B. schlechter medizinischer Versorgung vor Ort, ständig wechselndem Einsatzgebiet oder hoher Infektionsgefahr sollte diese Beratung unbedingt durch eine ärztliche Untersuchung ergänzt werden (s.o.).

Die Untersuchungen sind bei häufiger bzw. permanenter Auslandsarbeit in regelmäßigen Abständen alle zwei bis drei Jahre zu veranlassen. Bei Beschwerden oder Wechsel des Einsatzortes auch früher.

 

Dauer: 30-60 Minuten

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland (DGUV) (PDF)

Tropenmedizinisches Zentrum der Universität Heidelberg (Sektion Tropenmedizin)

Tropenklinik Paul-Lechler-Krankenhaus Tübingen

Universitätsklinikum Mainz (Abteilung für Hygiene und Umweltmedizin-Impfzentrum Mainz)

Der Medizinische Ratgeber für beruflich Reisende (B. Rieke, MedPrä GmbH)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

World leading medical & travel security assistance company (International SOS)

Reisemedizin (B.A.D.)

Berufliche Auslandsreisen und Entsendungen, Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (International SOS Stiftung)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 37 (G37) – Bildschirmarbeitsplätze

Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt. Von einer Bildschirmtätigkeit spricht man jedoch nur dann, wenn täglich mehr als 3-4 Stunden mit diesem Medium gearbeitet wird. So ist z.B. die Tätigkeit an der Kasse keine typische Bildschirmarbeit, da hier der Bildschirm nur zur Visualisierung des Warenwertes gebraucht wird. Ebenso stellt die Tätigkeit eines Drehers an einer CNC-gesteuerten Drehmaschine keine Bildschirmtätigkeit dar, da auch in diesem Fall der Bildschirm lediglich als sog. Kontroll-Paneel dient.

In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch seinen Mitarbeitern die (Vorsorge-) Untersuchung nach G 37 (G37) Bildschirmarbeitsplätze anbieten (sog. Angebotsuntersuchung). Es handelt sich somit aus Sicht des Mitarbeiters um eine fakultative, also keine verpflichtende (Vorsorge-) Untersuchung.

Die Untersuchung soll die ausreichende Sehfähigkeit des Mitarbeiters insbesondere im Nahbereich (Bildschirmabstand 55-75cm und Leseabstand 30-35cm) mit vorhandener oder auch ohne Sehhilfe dokumentieren und ggf. Empfehlungen zur Korrektur geben.

 

Durchführung der Untersuchung:

 

Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)

Sehschärfe (Ferne, Bildschirm- und ab 40. Lj. zusätzlich Leseabstand)

beidäugiges und räumliches Sehen

Farbsehen

ggf. Beratung zur Sehhilfe und Ergonomie des Büroarbeitsplatzes

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden. Es ist nicht möglich, durch diese Untersuchung ggf. vorliegende Augenkrankheiten zu diagnostizieren bzw. die Stärke einer ggf. erforderlichen Augenkorrektur zu bestimmen. Zuständig ist in diesem Fall der Augenarzt bzw. der Optiker, wobei die Kosten für die weitere Untersuchung und ggf. Anschaffung bzw. Anpassung der Sehhilfe zu Lasten der GKV, PKV bzw. des Mitarbeiters gehen. Sollte sich durch die Untersuchung und/oder Nachuntersuchung beim Augenarzt bzw. Optiker die Notwendigkeit für eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz (sog. Bildschirmarbeitsplatz- oder Officebrille) ergeben, muss sich der Arbeitgeber an den Beschaffungskosten in angemessenem Rahmen beteiligen

 

Durchführung der Untersuchung:

 

Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)

Sehschärfe (Ferne, Bildschirm- und ab 40. Lj. zusätzlich Leseabstand)

beidäugiges und räumliches Sehen

Farbsehen

ggf. Beratung zur Sehhilfe und Ergonomie des Büroarbeitsplatzes

Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden. Es ist nicht möglich, durch diese Untersuchung ggf. vorliegende Augenkrankheiten zu diagnostizieren bzw. die Stärke einer ggf. erforderlichen Augenkorrektur zu bestimmen. Zuständig ist in diesem Fall der Augenarzt bzw. der Optiker, wobei die Kosten für die weitere Untersuchung und ggf. Anschaffung bzw. Anpassung der Sehhilfe zu Lasten der GKV, PKV bzw. des Mitarbeiters gehen. Sollte sich durch die Untersuchung und/oder Nachuntersuchung beim Augenarzt bzw. Optiker die Notwendigkeit für eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz (sog. Bildschirmarbeitsplatz- oder Officebrille) ergeben, muss sich der Arbeitgeber an den Beschaffungskosten in angemessenem Rahmen beteiligen.

 

Die Untersuchung nach G 37 Bildschirmarbeitsplätze ist nur sinnvoll, wenn eine ggf. vorhandene Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) zur Untersuchung benutzt wird.

 

Dauer: 15 Minuten

Untersuchungsfrist: Bis 40. Lj. alle 60 Monate, danach alle 36 Monate und/oder nach ärztlichem Ermessen

 

Links:

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (mit Kommentar)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 38 (G38) – Nickel und seine Verbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit (höherer) Exposition mit Nickel oder seinen Verbindungen oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber Nickel oder seinen Verbindungen besteht.

Sollte eine Exposition mit Nickelstäuben und –dämpfen (trotz Absaugung) nicht vermeidbar sein, müssen bei der Tätigkeit Atemschutzmasken(mindestens FFP2 bzw. FFP3) getragen werden. Die betroffenen Mitarbeiter müssen daher neben der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 38 (G38) zusätzlich nach G 26.1 Atemschutzgeräte untersucht werden.

Die Aufnahme von Nickel und seinen Verbindungen erfolgt über die Atemwege in Form von Staub, Rauch oder Aerosolen (Sprühtröpfchen), durch die Haut (gilt nur für Nickeltetracarbonyl) und den Magen-Darm-Trakt. Bei Hautkontakt besteht die Gefahr der Sensibilisierung

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (ggf. mit Rhinoskopie → HNO)

Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

Lungenfunktion

ggf. Rö-Thorax (ab 40. Lj. bzw. >10 Jahre Exposition)

ggf. Rö. NNH

ggf. Biomonitoring (bei Schichtende Nickel im Urin)

ggf. bei Dermatitis → Hautarzt

 

ntersuchungsfristen: 24-60 Monate (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I 504-38 März 2009 nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 38 „Nickel oder seine Verbindungen“ (DGUV)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 40 (G40) – Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe (allgemein)

Die Gefahrstoffverordnung  verlangt beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Im Anhang der Gefahrstoffverordnung sind die krebserzeugenden Gefahrstoffe aufgeführt, z.B. 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin). Der Grundsatz G 40 (G40) gibt Anhaltspunkte, um lokale oder systemische Veränderungen und Erkrankungen, die durch krebserzeugende Gefahrstoffe (allgemein) entstehen können, frühzeitig zu erkennen. Er soll immer dann Verwendung finden, wenn eine Tätigkeit mit Exposition (aber unterhalb AGW) besteht (Angebotsuntersuchung) oder überschritten wird (Pflichtuntersuchung). Dabei ist insbesondere auch die Hautresorption zu berücksichtigen.

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)

ggf. Rö-Thorax (extern)

ggf. weitere spezielle Labor- und/oder medizintechnische Untersuchungen

ggf. Biomonitoring

 

Untersuchungsfristen: 12-36 Monate (nach ärztlichem Ermessen)

Dauer: 30 Minuten

 

Links:

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 40 Krebserzeugende und erbgutverändernde (allgemein) Stoffe (DGUV)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Formaldehyd – Neue Einstufung als krebserzeugend (BGW mitteilungen 3/2015)

Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter – Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 41 (G41) – Arbeiten mit Absturzgefahr

Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Anhaltspunkte für Höhenarbeiten oder Absturzgefahren ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung, muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden (Angebotsuntersuchung). Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auch auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (Wunschuntersuchung). Arbeiten mit Absturzgefahr sind in der ArbmedVV (PDF) nicht aufgeführt und somit kein gesetzlich verpflichtender Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung). Andererseits gehört gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift (UVV) die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu den Pflichten eines Unternehmers (§ 3 GUV-V A1, § 5 ArbSchG) und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 ArbMedVV). Zusätzlich ergibt sich auch aus § 7 ArbSchG die Unternehmerpflicht, bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung je nach Art der Tätigkeit zu prüfen (Eignungsuntersuchung). Bei Arbeiten unter Absturzgefahr ist davon auszugehen, dass neben der fachlichen Eignung (Ausbildungsnachweise) ganz sicher auch der gesundheitliche Aspekt zu berücksichtigen ist. Insofern ist die G 41 als Nachweis der körperlichen Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr (Eignungsuntersuchung)anzusehen, deren Notwendigkeit sich aus einer gewissenhaften Gefährdungsermittlung und -beurteilung (§ 5 ArbSchG) ergibt.  Durch die Untersuchung können Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und neurologische Krankheiten ausgeschlossen werden.

Infrage für eine arbeitsmedizinische Vorsorge G 41 (G41) kommen nachstehende oder vergleichbare Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten:

Arbeiten in luftiger Höhe (Freilandleitungen, Fahrleitungen, Antennenanlagen, Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Flutlichtanlagen, Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen)

Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten in luftiger Höhe

Arbeiten in der Tiefe (Schächte, Blindschächte)

Gerüstbauarbeiten

Dach- und Fassadenarbeiten

Montage- und Instandsetzungsarbeiten

Fenster- und Fassadenreinigungen

Höhenrettung und Tiefenrettung (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer)

Baumpflege (entsprechend H 9)

 

Der Untersuchungsumfang der G 41 beinhaltet:

 

Anamnese

Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel-, Neuro-Status)

Laborwerte (mindestens Blutbild, BZ, GGT, Kreatinin, Urin)

ggf. zus. TSH, fT3, fT4, CDT-Test, Drogen-Screening etc.

Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbe, Nähe)

Hörtest

EKG

Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)

ggf. zus. LZ-EKG (z.B. bei Herzrhythmusstörungen)

ggf. zus. fachneurologische Untersuchung, EEG etc

 

 

Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)

Untersuchungsfrist: bis zum 25. Lj. nach 36 Monaten, über 25. bis 49. Lj. nach 24-36 Monaten (unsere Empfehlung alle 2 Jahre!), ab dem 50. Lj. nach 12-18 Monaten (unsere Empfehlung jährlich!)

 

 

Links:

Handlungsanleitung Arbeiten mit Absturzgefahr (DGUV) (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

PSA Absturz (BGR GUV-R-198) (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

G 42 (G42, BioStoffV) – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42 (G42, BioStoffV) sind seitens des Arbeitgebers zu veranlassen (Pflichtuntersuchung!) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen bei

gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie

nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit

genannten biologischen Arbeitsstoffen bezeichneten Bereichen unter bestimmten Expositionsbedingungen.

Bei biologischen Arbeitsstoffen, die impfpräventabel sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Das Impfangebot kann seitens des Beschäftigten abgelehnt werden. Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

Eine Übersicht der Arbeitsstoffe und Tätigkeiten finden Sie in der Handlungsanleitung (PDF).

 

 

Untersuchungsumfang:

 

Anamnese

Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Allgemeinzustand, Blutdruck, Hautstatus)

Laborwerte allgemein (mindestens BSG, großes BB, BZ, SGPT, GGT)

ggf. Laborwerte speziell (z.B. Antikörper-Titer, Impftiter, bakteriologische Abstrich-, Stuhl-, Urin-Untersuchungen etc.)

ggf. Urin, Röntgen-Thorax, Spirometrie, EKG, Ergometrie

 

 

Dauer: 30-60 Minuten je nach Aufwand

Untersuchungsfrist: 12-36 Monate nach ärztlichem Ermessen und bei Beendigung der Tätigkeit

 

 

Links:

Infoblatt zur Untersuchung G 42 (PDF)

Untersuchungsinhalte arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (PDF)

Akute ungewöhnliche Infektionserkrankungen unter Migranten (PDF)

Schutzstufen und zugeordnete Tätigkeiten (gem. TRBA 250)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Arbeitsmedizinische Untersuchung bei Nacht- und Schichtarbeit

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat bzw. von vier Wochen im Durchschnitt 8 Sunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Angebots- bzw. Wunschuntersuchung „Schichtarbeit“). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeit-nehmern dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.

 

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)

Körperliche Untersuchung unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit (GOÄ 29a)

ausnahmsweise zusätzliche medizintechnische bzw. fachärztliche Untersuchungen

schriftliche Stellungnahme (GOÄ 80)

 

 

Untersuchungsdauer: 30 Minuten

Nachuntersuchung: i.A. nicht vor 36 Monaten, ab 50. Lj. auch jährlich

Links:

Nacht- und Schichtarbeit (ArbZG)

Schichtarbeit (RCI)

Arbeitsmedizinische Untersuchung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV)

Diese Untersuchung ist erforderlich, wenn eine Person im Kontrollbereich nach Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung tätig ist (Pflichtuntersuchung). Das Ergebnis der Untersuchung sowie ggf. der Atemschutzuntersuchung nach G 26.3, z.B. bei Tätigkeiten in AKW, ist in der Beurteilung nach §61 StrlSchV zu dokumentieren.

Kategorie A: Tätigkeit im Kontrollbereich (über 6 mSv pro Jahr möglich)

Kategorie B: im Überwachungsbereich (über 1 mSv pro Jahr möglich)

Untersuchung von Personen der Kategorie B nur auf Anordnung der Behörde oder wenn die Filmdosimeter eine Belastung anzeigen.

Ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) und der Strahlenpass (sofern vorhanden) sind zur Untersuchung vorzulegen.

 

Untersuchungsumfang:

Anamnese

Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

Laborwerte (mindestens großes BB, Nieren- und Leberwerte, Urin)

ggf. zus. TSH (bei möglichem Kontakt zu Radiojod/StrlSchV)

ggf.  zus. Lungenfunktionstest (bei möglicher Inhalation von Radionukliden/StrlSchV)

 

Dauer: 30-45 Minuten

Untersuchungsfrist: i.A. jährlich, ggf. auch alle 24-36 Monate entsprechend behördlicher Vorgaben

 

 

Links:

Unterlagen zur Untersuchung nach StrlSchV/RöV (PDF)

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach StrlSchV und RöV

Mustervorlage für Dokumentation der Vorsorgeuntersuchung nach StrlSchV und RöV (PDF)

Muster für Gesundheitsfragebogen strahlenexponierter Personen (PDF)

Musterformblatt für die Angaben zur beruflichen Strahlenexposition oder zur Strahlenexposition beim Arbeiten (PDF)

Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 4 RöV (PDF)

Ärztliche Bescheinigung nach Anlage VIII StrlSchV (PDF)

Ärztliche Bescheinigung für Arbeiten nach §95 StrlSchV (PDF)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)